Allgemeine Geschäftsbedingungen 

Altmannshofer GmbH

 

Präambel:

Die Altmannshofer GmbH, Grundweg 17, 97204 Höchberg, im Folgenden „Altmannshofer“ genannt, hat ihren Tätigkeitsschwerpunkt auf moderne Multimedia Verkaufssysteme kombiniert mit Warenwirtschaftssoftware gelegt. Altmannshofer ist damit seit 20 Jahren erfolgreich in der zweiten Generation in der Region Unterfranken und Mittelfranken tätig.

Die nachfolgenden Regelungen sollen das Rechtsverhältnis zwischen Altmannshofer und dem jeweiligen Kunden so weit und gut wie möglich und insbesondere verständlich regeln. Aus diesem Grund werden vorab einige Begrifflichkeiten zum besseren Verständnis der Regelungen erläutert:

Dienstleistungen: Dienstleistungen sind Leistungen, bei denen Altmannshofer die Erbringung einer Leistung schuldet, jedoch keinen Erfolg. 

Werkleistungen: Werkleistungen sind Leistungen, bei denen Altmannshofer ein fertiges Werk schuldet.

 

  1. A. Allgemeiner Teil

 § 1 Geltungsbereich, Änderung 

  1. (1) Die folgenden Bedingungen regeln abschließend das Vertragsverhältnis zwischen dem Altmannshofer und dem jeweiligen Kunden und gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen der Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Altmannshofer hat diesen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei der Bestellung in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  2. (2) Altmannshofer behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ohne Nennung von Gründen zu ändern. Altmannshofer wird diesbezüglich spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Kunden davon mitteilen und ihm diese übermitteln. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung, dann gelten die geänderten Geschäftsbedingungen als angenommen. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen fristgemäß, so ist Altmannshofer berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen oder zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen.
  3. (3) Der Vertragsschluss findet ausschließlich in deutscher Sprache statt. Es ist deutsches Recht anwendbar, soweit der Kunde Kaufmann ist. 
  4. (4) Alle Preisangaben verstehen sich als Netto-Europreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, ab Werk ausschließlich Verpackung, sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wurde. Verpackungen werden nicht zurückgenommen.
  5. (5) Im Fall von Kollisionen innerhalb der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien soll folgende Rangfolge gelten:

a. individuelle Vereinbarungen

b. Teil B. dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen

c. Teil A. dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen

d. die gesetzlichen Regelungen.

 

§ 2 Vertragsschluss, Vertragsgegenstand, Leistungsumfang, Leistungsort

  1. (1) Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Bestätigung des von dem Kunden unterzeichneten Auftragsformulares durch Altmannshofer oder anderweitig in Textform zustande.
  2. (2) Die einzelnen Leistungsgegenstände sowie der Umfang der von Altmannshofer zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den Angaben zu den jeweiligen Leistungen in dem Auftragsformular, welche der Kunde angekreuzt hat. 
  3. (3) Altmannshofer darf sich, soweit nicht anderes vereinbart wurde, bei der Ausführung der Leistungen auch Dritter bedienen. Die Bereitstellungsfristen verlängern sich unbeschadet der Rechte von Altmannshofer wegen Verzugs des Kunden um den Zeitraum, in dem der jeweilige Vertragspartner seinen Verpflichtungen gegenüber Altmannshofer nicht nachkommt. 
  4. (4) Kommt Altmannshofer mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Altmannshofer eine vom Kunden gesetzte Nachfrist nicht einhält.
  5. (5) Altmannshofer behält sich den Rücktritt vom Vertrag vor, für den Fall dass in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche, die Vergütung gefährdende Verschlechterung eintritt, und ferner für den Fall, dass vom Kunden zuvor Zug-um-Zug-Leistung oder Sicherheitsleistung verlangt wurde und der Kunde binnen Wochenfrist keine dieser Leistungen erbracht hat. Für den Fall der Ausübung des Rücktrittsrechts nach diesem Absatz, kann der Kunde keine Schadensersatzansprüche gegenüber Altmannshofer geltend machen. 
  6. (6) Der Leistungsort ist grundsätzlich an dem Sitz von Altmannshofer oder dem Sitz des Kunden, wenn sich nicht etwas anderes aus der individuellen Vereinbarung oder der Art der Tätigkeit ergibt. 

 

§ 3 Nutzungsrecht 

  1. (1) Die vereinbarten Nutzungsrechte an den von Altmannshofer erbrachten Leistungen und/oder erstellten Werken gehen an den Kunden erst mit vollständigem Zahlungseingang über. Gibt es keine gesonderte Nutzungsrechtvereinbarung in dem zu Grunde liegenden Vertrag, so erhält der Kunde – soweit relevante Rechte übertragen werden sollen - grundsätzlich nur ein einfaches, nicht übertragbares, zeitlich unbefristete Nutzungsrecht für die bestimmungsgemäße Verwendung. 
  2. (2) Der Kunde ist verpflichtet, die von Altmannshofer erbrachten Leistungen, erstellten Werke und/oder überlassenen Nutzungsrechte nur für den vertraglich vereinbarten Zweck zu verwenden. 
  3. (3) Der Kunde hat keinen Anspruch auf Offenlegung und/oder Übertragung von Quellcodes, soweit keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. 
  4. (4) Sämtliche Rechte an jedwedem Kassensystem/ jedweder Software stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich Altmannshofer zu, soweit nach diesen Bestimmungen oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung keine Rechte an den Kunden eingeräumt werden. 
  5. (5) Der Kunde darf ein Kassensystem/ eine Software nur in der sich aus dem jeweiligen Angebot ergebenen Systemumgebung und am genannten Standort und für die jeweilige vereinbarte Zahl von Nutzern/Arbeitsplätzen nutzen. 
  6. (6) Der Kunde darf die Software/ das Kassensystem nur für die Verarbeitung seiner eigenen Daten und für seine eigenen internen Geschäftszwecke nutzen und verpflichtet sich, die Software oder Teile davon weder direkt noch indirekt als Datenverarbeitungsservice für Dritte zu nutzen, soweit dies nicht dem Vertragszweck entspricht.
  7. (7) Der Kunde darf keine zusätzlichen Kopien etwaiger Software anfertigen. Ausgenommen hiervon sind vorübergehende Kopien, welche notwendigerweise im Zuge der vertragsgemäßen Nutzung angefertigt werden müssen. Derartige Kopien dürfen nicht länger als für die erforderliche Dauer einer solchen Nutzung gespeichert werden. Zudem sind Kopien für Testzwecke und die für Sicherheits- oder Archivierungszwecke notwendigen Sicherungskopien gestattet. Sicherungskopien müssen, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers versehen werden. Vorbezeichnete Regelung in Nummer 5 gilt nur, soweit keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. 

 

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug

  1. (1) Die Vergütungshöhe sowie der Abrechnungsmodus richten sich nach den jeweiligen Angaben in dem Auftragsformular oder nach diesen Bedingungen.
  2. (2) Wird vertraglich ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei der angegebenen Vergütungshöhe um eine vorläufige Schätzung handelt, sind spätere Abweichungen durch eine Konkretisierung bzw. Fortschreibung der Projektplanung nach Abstimmung mit dem Kunden möglich.
  3. (3) Soweit vertraglich nicht anderes geregelt ist, hat die Zahlung der Vergütung innerhalb 30 Tagen zu erfolgen, die Vergütung von Reparaturleistungen ist sofort ohne Abzug fällig. 
  4. (4) Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen sind gegenüber Altmannshofer in Textform zu erheben. Rechnungen von Altmannshofer gelten als vom Kunden genehmigt, wenn ihnen nicht binnen vier Wochen nach Zugang widersprochen wird. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
  5. (5) Altmannshofer ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, weitere Leistungen zurückzubehalten und laufende Leistungen zu unterbrechen.
  6. (6) Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung, gleich welcher Art, sind die bereits erbrachten Leistungen von Altmannshofer bis zum Wirksamwerden des Beendigungstatbestandes entsprechend der vertraglichen Regelung zu vergüten. Etwaige gesetzliche Ansprüche, die Altmannshofer auf Grund einer vorzeitigen Beendigung zustehen, werden hiervon nicht berührt. Etwaige Ansprüche aus diesem Absatz sind im Rahmen gesetzlich entstehender Ansprüche anzurechnen. 

 

§ 5 Gewährleistung und Haftung 

  1. (1) Altmannshofer erbringt ihre Leistungen auf dem aktuellen Stand der Technik. Bei der Erstellung der Software/ Lieferung und/oder Kauf des Kassensystems schuldet Altmannshofer die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob Altmannshofer ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software und Hardware technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.
  2. (2) Bei Werkleistungen übernimmt Altmannshofer die Mängelhaftung dafür, dass die vereinbarten Werkleistungen den auf Grundlage des Angebotes vereinbarten Anforderungen entsprechen und für die vertragsgemäße Nutzung geeignet sind. Die Verjährungsfrist für Mängel nach §§ 634, 434, 435 BGB beträgt ein Jahr.
  3. (3) Bei Verkauf haftet Altmannshofer grundsätzlich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Kaufrechts (§§ 434 ff. BGB). Die Gewährleistungsfrist der Rechte aus § 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB für neue Artikel beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Der Kunde wird, soweit es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt, die bestellte Waren unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Waren sowie der jeweiligen Funktionsfähigkeit. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder ohne weiteres feststellbar sind, müssen Altmannshofer unverzüglich mitgeteilt werden. Beizufügen ist eine detaillierte Mängelbeschreibung. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Mängel der Waren, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen Altmannshofer unverzüglich nach deren Entdeckung mitgeteilt werden, soweit es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
  4. (4) Die Mängelhaftung ist ausgeschlossen für Mängel, die durch äußere, nicht von Altmannshofer zu vertretenden Einflüssen, oder durch unsachgemäße Nutzung des Kunden verursacht werden. Sie entfällt ebenfalls, wenn der Kunde selbst oder Dritte Änderungen und/oder Ergänzungen an den Leistungen von Altmannshofer ohne ausdrückliche Genehmigung vornehmen. Der Kunde kann jedoch den Gegenbeweis erbringen, dass die jeweilige Veränderung und/oder Ergänzung nicht ursächlich für den Mangel ist.
  5. (5) Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich an. Die Anzeige kann zunächst mündlich erfolgen, ist jedoch spätestens am dritten Werktag schriftlich einzureichen. Eine Mängelmeldung darf nur von einer fachkundigen Person erfolgen und muss so detailliert wie möglich beschrieben sein.
  6. (6) Der Kunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel) oder Altmannshofer durch eine nicht ausreichend bestimmte Fehlermeldung erhöhten Aufwand hat, kann Altmannshofer mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen von Altmannshofer zu ihren jeweils gültigen Vergütungssätzen zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.
  7. (7) Der Kunde wird Altmannshofer bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen/ Hardware/ Software gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
  8. (8) Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von Altmannshofer durch Beseitigung des Mangels, Lieferung eines Programmes oder einer anderen Sache, das den Mangel nicht hat, oder Aufzeigen von Möglichkeiten, wie die Auswirkungen des Mangels vermieden werden können.
  9. (9) Die Mängelbeseitigung durch Altmannshofer kann auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisungen an den Kunden erfolgen.
  10. (10) Eine Selbstvornahme durch den Kunden ist ausgeschlossen.
  11. (11) Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz von Altmannshofer. Die Nacherfüllung kann durch telekommunikative Übermittlung von Software erfolgen, es sei denn, die telekommunikative Übermittlung ist dem Kunden, beispielsweise aus Gründen der IT-Sicherheit, nicht zuzumuten.
  12. (12) Altmannshofer ist innerhalb einer angemessenen Frist zu mindestens fünf Nacherfüllungsversuchen berechtigt. Das Fehlschlagen eines fünften Nacherfüllungsversuches bedeutet nicht zwingend das endgültige Fehlschlagen der Nacherfüllung. Altmannshofer ist vielmehr innerhalb der gesetzten Fristen oder angesichts der Umstände des Einzelfalles zu weiteren Nacherfüllungsversuchen berechtigt.
  13. (13) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
  14. (14) Liefert Altmannshofer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 BGB verlangen.
  15. (15) Altmannshofer haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, für Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  16. (16) Für sonstige Schäden haftet Altmannshofer nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
  17. (17) Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet Altmannshofer insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, regelmäßige, in branchenüblich kurzen Abständen durchzuführenden, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
  18. (18) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für die Erfüllungsgehilfen von Altmannshofer.
  19. (19) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

 

§ 6 Höhere Gewalt 

Altmannshofer ist von der Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhergesehenen Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Partei zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben, Materialbeschaffungsschwierigkeiten sowie behördliche Maßnahmen.

 

 

 

 

§ 7 Datenschutz 

Der Kunde ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gegenüber seiner Kunden/Angestellten, die in Berührung mit den Leistungen von Altmannshofer kommen, verantwortlich. Er hat ggfs. hierzu insbesondere die dazu nötigen Einwilligungen einzuholen.

§ 8 Schlussbestimmungen 

  1. (1) Auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf die unter Bezug auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
  2. (2) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten betreffend des Vertragsverhältnisses das Amtsgericht Würzburg. 
  3. (3) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder während der Vertragsdauer unwirksam werden, so wird diese Vereinbarung in allen übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt und gilt unverändert weiter. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine andere, zulässige Bestimmung ersetzt werden, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
  4. (4) Änderungen oder Ergänzungen des jeweiligen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.

 

  1. B. Besonderer Teil

 

  1. I. Kaufvertrag 

§ 1 Lieferung

  1. (1) Für den Umfang und die Zeit der Lieferung ist das bestätigte Auftragsformular maßgeblich. Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig, müssen sich jedoch im Rahmen der vertraglich vereinbarten Lieferfrist bewegen.
  2. (2) Die Lieferzeit beginnt nach Klärung aller Vertragsmodalitäten und Eingang aller notwendigen vertraglichen Unterlagen bei Altmannshofer. Die Lieferfrist verlängert sich dabei um die Zeit, in der sich der Kunde in Verzug befindet. 
  3. (3) Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewicht, Maß und Leistung sind nur unverbindliche Schätzungen. Änderungen im Zug der technischen Weiterentwicklung bleiben vorbehalten. 
  4. (4) Der Rücktritt bzw. Schadensersatz des Kunden setzt voraus, dass der Kunde Altmannshofer nach Ablauf einer vereinbarten Lieferfrist eine angemessene Frist zu Lieferung gesetzt hat.
  5. (5) Der Gefahrübergang beim Versendungskauf findet zu dem Zeitpunkt statt, in welchem die Ware das Werk von Altmannshofer verlassen hat. Dies gilt auch, wenn der Transport mit den eigenen Beförderungsmitteln durchgeführt wird.
  6. (6) Eine Transportversicherung hat der Kunde bei Bedarf selbst abzuschließen. 

 

§ 2 Eigentumsvorbehalt 

  1. (1) Altmannshofer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller aus dem Vertragsverhältnis zustehenden Forderungen vor.
  2. (2) Der Kunde ist zur Verarbeitung der Erzeugnisse oder deren Verbindung mit anderen Erzeugnissen im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwirbt Altmannshofer zur Sicherung von vertraglichen Ansprüchen Miteigentum. Der Kunde wird die betreffenden Gegenstände ggfs. unentgeltlich verwahren. Die Höhe des Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Werts, den das Erzeugnis und der durch die Verarbeitung oder die Verbindung entstandene Gegenstand haben. Das Eigentum an der durch Verarbeitung entstandenen Sache wird Altmannshofer vorab übereignet. 
  3. (3) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang berechtigt. Diese Ermächtigung erlischt im Falle einer Zahlungseinstellung. Der Kunde tritt Altmannshofer dabei alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen, in der Höhe des jeweiligen offenen Betrages, ab. Übersteigt der Wert der für Altmannshofer bestehenden Sicherheiten für Forderungen (Übersicherung) insgesamt um mehr als 20 %, so werden auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherungen nach der Wahl von Altmannshofer freigegeben.
  4. (4) Der Kunde ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Die Einzugsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt. Auf unser Verlangen hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen, sowie uns auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen.
  5. (5) Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen von Gegenständen, die im (Mit-)Eigentum von Altmannshofer stehen, hat der Kunde unverzüglich mitzuteilen.

 

  1. II. Dienstleistungen

§ 1 Pflichten des Kunden

Die Pflichten des Kunden ergeben sich aus dem Auftragsformular von Altmannshofer sowie diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Kunde ist auf jeden Fall zur aktiven Mitarbeitet verpflichtet.

 

§ 2 Pflichten von Altmannshofer

  1. (1) Die Pflichten von Altmannshofer ergeben sich aus dem Auftragsformular sowie diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Altmannshofer schuldet nicht den von Kunden erhofften oder angestrebten Erfolg der beauftragten Leistungen.
  2. (2) Im Rahmen der Dienstleistungen wird Altmannshofer ausschließlich beratend tätig. Die Verantwortung für die gesamten Aufgaben sowie alle damit verbundenen Entscheidungen liegen ausschließlich beim Kunden.
  3. (3) Vorgänge oder Ereignisse, die sich nach Beendigung des Auftrags selbst ereignen, verpflichten Altmannshofer nicht, die bereits erarbeiteten Erkenntnisse zu aktualisieren oder an den Kunden weitergegebene Informationen zu überarbeiten.

 

 

  1. III. Reparatur und Instandsetzung

 

Abnahme 

  1. (1) Der Kunde verpflichtet sich das Werk innerhalb von 14 Tagen ab Mitteilung von Altmannshofer über die Bereitstellung abzunehmen. Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. 
  2. (2) Eine Abnahme bedarf grundsätzlich einer schriftlichen Erklärung. Das Werk gilt jedoch – auch ohne formelle Abnahmeerklärung – als abgenommen, wenn der Kunde den Produktivbetrieb des Werkes aufgenommen hat.
  3. (3) Einzelne Leistungen von Altmannshofer können Gegenstand von Teilabnahmen sein. Hat der Kunde eine vorbehaltslose Teilabnahme erklärt, kann er eine Verweigerung der Gesamtabnahme nicht auf Mängel der entsprechend abgenommenen Teilleistung stützen, welche bereits im Zeitpunkt der Teilabnahme für ihn erkennbar waren und nicht gerügt wurden. Sollte der Kunde trotz des endgültigen Scheiterns der Gesamtabnahme entsprechend abgenommene Teilleistungen produktiv genutzt haben, wird er Altmannshofer für die gezogenen Nutzungen einen angemessenen Wertersatz bezahlen.

 

  1. IV. Support und Wartung 

§ 1 Vertragsgegenstand 

  1. (1) Diese Bedingungen beziehen sich ausschließlich auf die vom Kunden ausgewählte Leistung für Support und Wartung der Kassensysteme bzw. Warenwirtschaftssysteme. 
  2. (2) Die Vergütungshöhe sowie deren Abrechnungsmodus richten sich nach den Angaben des Auftragsformulars zu dieser angebotenen Leistung. Altmannshofer ist berechtigt, die pauschale Support- oder Wartungsgebühr mit einer schriftlichen Ankündigung von drei Monaten zu Beginn eines Vertragsjahres (erstmals zu Beginn des zweiten Vertragsjahres) anzupassen. Bei einer Erhöhung von mehr als zehn Prozent ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Inkrafttreten der Erhöhung zu kündigen.

 

§ 2 Leistungsumfang 

  1. (1) Die von Altsmannhofer gegenüber dem Kunden zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach den Angaben aus dem Auftragsformular zu dieser Leistung. Grundsätzlich zählen zu den Wartungsleistungen die Korrektur von Fehlern entsprechend dieser Bedingungen (AGB Altmannshofer Allgemeiner Teil, Werkvertrag, Wartung) und in diesem Zusammenhang ggfs. die Erweiterung des Programms bzw. von Programmteilen innerhalb des Produktes in Form von Korrektur- und Updatetransporten nach billigem Ermessen von Altmannshofer.
  1. (2) Eine Softwarewartung im Störungsfall/Fehlerfall erfolgt nur an der jeweils letzten durch Altmannshofer bereitgestellten Version des Produktes. Der Kunde ist für den Erwerb und die entsprechend notwendigen Update-Installationen selbst verantwortlich. 
  2. (3) Altmannshofer liefert weiterhin unterjährig, in einem durch Altmannshofer nach billigem Ermessen gewählten Rhythmus, Updates des Produktes an Kunden aus, damit dieser von allgemeinen Fehlerkorrekturen oder Weiterentwicklungen des Produktes profitieren kann.
  3. (4) Die Installation der Updates unterliegt dem Kunden und kann in Rücksprache mit Altmannshofer im Rahmen (kostenpflichtiger) von Supportleistungen unterstützt werden. 
  4. (5) Altmannshofer ist zu einer Anpassung der Software und/oder anderen Leistungen an sich ändernde rechtliche oder sonstige regulatorische Anforderungen oder zu Anpassungen an etwaige Änderungen nicht verpflichtet. Der Kunde kann hierzu allerdings Altmannshofer ggfs. zu einer solchen Leistung beauftragen, wenn diese in dem Auftragsformular mit eingebracht wird (bsp. TSE Angebote). 
  5. (6) Im Rahmen der Updates des Produktes erhält der Kunde nicht das Recht auf Nutzung lizenzpflichtiger Funktionen, die er nicht lizenzrechtlich erworben hat. Altmannshofer erbringt auf Grundlage des jeweiligen Wartungsvertrages keinerlei über den Kernbereich hinausgehenden Leistungen. Insbesondere schuldet Altmannshofer nicht:
  • • Hinweise und Beratung im Hinblick auf Veränderungen an der Software, die nicht Gegenstand der über den Wartungsvertrag geschuldeten Leistungen sind, insbesondere nicht Anpassungen an neue Produkte und Services sowie an geänderte Betriebsabläufe des Kunden oder an sonstige oder gesetzliche Neuerungen,
  • • Beratung über eine mögliche Anpassung der Software an eine geänderte Hardware und/oder Software-Umgebung des Kunden, einschließlich neuer Programmversionen oder die Umsetzung dessen
  • • Beratung über geänderte technische Rahmenbedingungen (Datenbank-Update, Systemupdate, Plattformupdate u.a.)
  • • Sonstige Anpassungen, Beratung, Ergänzungen und Erweiterungen der Software, egal aus welchem Grund, soweit nicht ausdrücklich geschuldet
  • • Schulungen und weitere Fachbereichsunterstützungen.

 

§ 3 Mängel

  1. (1) Die Verwendbarkeit und Leistungsfähigkeit der Vertragssoftware ist abhängig von der jeweiligen Hardwareausstattung des Kunden. Seitens Altmannshofer wird im Rahmen eines Wartungsvertrages keine technische Infrastruktur, Hardwareausstattung und keine entsprechende Leistungsfähigkeit der Vertragssoftware geschuldet. Für eine entsprechende Ausstattung und gegebenenfalls eine Anpassung der Hardware ist der Kunde selbst verantwortlich. 
  2. (2) Der Kunde wird bei Mangelmeldungen die aufgetretenen Symptome so detailliert wie möglich beschreiben und an der Beseitigung bei Notwendigkeit aktiv mitwirken.  
  3. (3) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nach und verzögert sich infolgedessen die Erbringung der Leistungen durch Altmannshofer, so ist Altmannshofer hierfür nicht verantwortlich. 
  4. (4) Der Kunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel), kann Altmannshofer mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen von Altmannshofer zu ihren jeweils gültigen Vergütungssätzen zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.
  5. (5) Altmannshofer haftet nicht für Datenverlust und/oder Datenwiederherstellung.

 

§ 4 Servicezeiten

  1. (1) Altmannshofer wird die Leistungen innerhalb der folgenden Servicezeiten erbringen: montags bis freitags, zwischen 08:00 und 19:00 Uhr. Die vorgenannten Servicezeiten gelten nicht an lokalen oder bundesweiten Feiertagen. 
  2. (2) Servicezeiten i. S. d. Vertrages definieren sich als die Zeiten, innerhalb derer der Kunde Anspruch auf Leistungen durch Altmannshofer hat und dieser die telefonische Erreichbarkeit hierfür gewährleistet.

 

  1. V. Schulungen 

§ 1 Leistungsbeschreibung

Altmannshofer bietet im Übrigen auch die Durchführungen von Schulungen bezüglich der angebotenen Leistungen an. Etwaiger Umfang, Zielgruppe, Teilnehmerzahl und Durchführung der Schulungen werden im Auftragsformular festgelegt. Altmannshofer ist nicht zu einem bestimmten Schulungserfolg verpflichtet. Altmannshofer unterliegt im Hinblick auf die Durchführung ihrer Tätigkeiten und der Gestaltung der Arbeitszeit keinen Weisungen des Kunden.

§ 2 Stornierung

Der Schulungsauftrag kann vom Kunden kostenfrei sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn storniert werden. Stellt sich nach Ablauf dieser Frist heraus, dass der Kunde den vereinbarten Schulungstermin – gleichgültig aus welchem Grund – nicht wahrnehmen kann, bemüht sich der Kunde, in Absprache mit dem Schulungsunternehmen einen Alternativtermin anzubieten. 

§ 3 Kündigung

Außer der Stornierung in § 2 ist der Vertrag nicht ordentlich kündbar. Der Vertrag kann von beiden Parteien aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden.

 

  1. VI. Lizenzkauf

§ 1 Leistungsbeschreibung 

Gegenstand dieser Bedingungen ist die dauerhafte Überlassung von Software in dem jeweils angebotenen/vereinbarten Umfang.

§ 2 Übergabe und Installation 

Die Software wird dem Kunden in einer marktüblichen Weise (Mail, Datenträger, USB-Stick, etc.) oder mit dem Vertragsgegenstand (Kasse) übergeben. Sind die Software bzw. das Kassensystem noch nicht auf der Kasse installiert, erfolgt die Installation durch den Kunden oder im Rahmen einer getrennten Beauftragung, soweit vertraglich nichts anderes geregelt ist. 

 

§ 3 Nutzungsrechte

  1. (1) Der Kunde ist berechtigt, die Software zur Nutzung im Rahmen der erworbenen Lizenz für die vertraglich festgesetzte Dauer zu nutzen. Zu den nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gestatteten Vervielfältigungshandlungen gehören die Installation auf einen Datenträger des Rechners, das im Rahmen der Regelung des Abs. 2 auch mehrfache Übertragen der Software ganz oder in Teilen von diesem Datenträger in den Arbeitsspeicher und in der Folge in die CPU und die Grafikkarte des Rechners umfasst.
  2. (2) Darüber hinaus räumt Altmannshofer dem Kunden das einfache Recht ein, die auf einem Rechner gemäß Abs. 1 laufende Software entsprechend der im Vertrag geregelten Rahmenbedingungen zu nutzen. Der Kunde darf die Software nur für die Verarbeitung seiner eigenen Daten und für seine eigenen internen Geschäftszwecke nutzen und verpflichtet sich, die Software oder Teile davon weder direkt noch indirekt als Datenverarbeitungsservice für Dritte zu nutzen.
  3. (3) Die Rechteeinräumung erfolgt zum einen aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der vollständigen Kaufpreiszahlung. Bis zu diesem Zeitpunkt willigt Altmannshofer in die Nutzung der Software gemäß den vorstehenden Regelungen ein. Zum anderen werden die vorstehenden Rechte für den Fall des Eintritts der Bedingung nach S. 1 unter der auflösenden Bedingung eingeräumt, dass Altmannshofer die Software im Wege der Nacherfüllung oder aus Kulanz ergänzt oder ersetzt. Ergänzt oder ersetzt Altmannshofer die überlassene Software, so stehen dem Kunden die gleichen Rechte an dieser nachträglich überlassenen Software zu, wie an der ergänzten oder ersetzten. Bis zu der Installation der zusätzlich überlassenen Software duldet Altmannshofer die Nutzung der Vorversion in dem beschriebenen Umfang. Der Kunde ist verpflichtet, überzählige Software dauerhaft zu deinstallieren, diese Deinstallation schriftlich zu bestätigen und etwaig hierzu vorhandene Original-Datenträger einschließlich Sicherungskopien an Altmannshofer zurückzugeben.
  4. (4) Der Kunde darf die Software und die ihr zur Nutzung eingeräumten Rechte ohne vorherige Zustimmung von Altmannshofer an Dritte weder veräußern, noch verschenken oder verleihen, noch vermieten oder verleasen. Die Befugnis zum Einsatz der Software in einem Netzwerk umfasst nicht das Recht, die Software anderen Unternehmen zur Nutzung zu überlassen.
  5. (5) Der Kunde ist nicht berechtigt, die vorhandenen Schutzmechanismen der Software gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn, dies ist erforderlich, um die störungsfreie Nutzung zu erreichen. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale dürfen ebenfalls nicht entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.
  6. (6) Der Kunde darf nach § 69d Abs. 2 UrhG eine Sicherungskopie erstellen. Die Kopie ist als solche zu kennzeichnen. Kann der Kunde nachweisen, dass die Originalversion nicht mehr auffindbar ist oder unbrauchbar wurde, tritt die Sicherungskopie an die Stelle des Originals.

 

§ 4 Sach- und Rechtmängelhaftung 

Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität von Software richtet sich nach der Beschreibung in der Benutzerdokumentation bzw. dem Angebot und den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen.

 

Stand: April 2020

 
 

Kontakt: Altmannshofer GmbH, Grundweg 17, 97204 Höchberg, Tel. 0931-4043746 / Fax 0931-4043766, info@altmannshofer.com

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